Allgemeine Auftragsbedingungen für Promoter
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
1. Der Promoter wird einmalig als Auftragnehmer für die im Einzelauftrag vereinbarte Aktion tätig. Ansprüche des Auftragnehmers auf Erteilung weiterer Aufträge nach Aktionsende bestehen nicht.
2. Der Auftragnehmer wird für die Agentur im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für Dritte (Kunden) tätig. Dies beinhaltet Betreuungsleistungen aller Art, wie z.B. der Einsatz für Pakatierungen, Sampling, Verteilaktionen, Beratungs- und Betreuungsaktionen an Aktionsständen, Verkaufsförderungsmaßnahmen am POS, Verkostungs-aktionen, Guerilla-Aktionen und weiterer Promotion Aktionen aller Art. Der Auftragnehmer ist auf selbstständi-ger Basis im Rahmen dieser Vertragsvereinbarung für die Agentur tätig. Der Auftragnehmer und die Agentur sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer als Host / -ess, Promoter, Teamleiter, Sales-Promoter, Berater, Mo-del oder in sonstigen Einsatz Bereichen der Agentur nicht als Arbeitnehmer - weder im Sinne Steuer-, arbeits- und sozialrechtlicher noch im Sinne sonstiger Rechtsvorschriften- für die Agentur tätig wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die selbstständige Tätigkeit insbesondere in steuerlicher und gewerblicher Hinsicht anzumelden und dies der Agentur nachzuweisen.
3. Der Auftragnehmer ist von der Agentur darauf hingewiesen worden, dass die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit, Steuer- und Sozialversicherungspflichten auslösen können. Der Subunternehmer führt Steuer, Sozial-versicherungsbeiträge oder andere Beiträge selbstständig ab. Es bestehen keine Unfall- und Kranken- oder sons-tige Versicherungen seitens der Agentur für den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht es frei, andere Tätig-keiten auszuüben, solange sie den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der im Einzelauftrag vereinbar-ten Aktion nicht beeinträchtigen oder gefährden.
Der Auftragnehmer kann frei entscheiden, ob er einen Auftrag annehmen will oder nicht. Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer verpflichten sich zu einer bestimmten Anzahl von Aktionen.
§ 2 Auftragserteilung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in dem im Einzelauftrag vereinbarten Aktionszeiten dem Auftraggeber zur Verfügung zu stehen. Für die Aktionstage, die Aktionszeiten und den Aktionsinhalt sind die im Einzelauftrag getroffenen Vereinbarungen sowie der auf der Schulung ausgehändigte Aktionsleitfaden und der Tourenplan, sofern vorhanden, verbindlich.
2. Die dem Auftragnehmer während der Aktion überlassenen Unterlagen, Equipment, Outfits sowie alle übrigen Warenmuster bleiben im Eigentum vom Auftraggeber und müssen nach Aktionsende, zusammen mit eventuell angefertigten Kopien, umgehend an ihn zurückgeführt werden. Über die Übergabe ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen und dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Falls der Auftragnehmer seiner Rück-gabeverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die ent-standenen Sach- und Aufwandskosten von dem vereinbarten Gesamthonorars als Vertragsstrafe des Rechnungs-betrags einzubehalten; die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines Schadens für den Verlust oder die Beschädigung von Material jeglicher Art bleibt vorbehalten.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jede Änderung seines Steuerstatus und Änderungen seiner Steuernum-mer unverzüglich der Agentur mitzuteilen und zu belegen. Der Auftragnehmer hat zu den vereinbarten Aktionen im vorgesehenen Outfit und pünktlich zu erscheinen. Er ist dazu verpflichtet, das vorgesehene Equipment voll-ständig zu nutzen. Der Aktionsbericht, sofern vorhanden, ist die Grundlage der Abrechnung des Auftraggebers mit dem Kunden. Der Auftragnehmer ist daher dazu verpflichtet den Aktionsbericht spätestens am auf das Akti-onsende folgenden Montag dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der von ihm durchgeführten Aufträge anfallende Kundenanfragen, betreff der für diese Aktion verant-wortlichen Agentur, sofort an diese weiterzuleiten.
2. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die vereinbarten Pflichten ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag des Honorars für den Zeitraum der Pflichtverletzung als Vertragsstrafe einzubehalten.
§ 4 Ausfallhonorar / Aktionsabsagen / Aufwandsentschädigungen
1. Im Falle von Terminverschiebungen sowie bei Absage von Aktionen durch den Auftraggeber entfällt das antei-lige Honorar für die verschobene bzw. abgesagte Aktion. Der Auftraggeber ist in den vorgenannten Fällen auch dazu berechtigt, den Auftrag zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
2. An- und Abfahrtszeiten zählen nicht zur Aktionszeit. Fahrtstrecken bis zu 50 Kilometer einfacher Entfernung zum Einsatzort pro Tag sind grundsätzlich im Honorar enthalten.
3. Aufwandsentschädigungen bedürfen immer der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
§ 5 Aktionsfahrzeuge
1. Die private Nutzung eines Aktionsfahrzeuges, welches dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, ist ausgeschlossen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen Betrag bis zu € 1.500,00 als Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs an den Auf-traggeber zu zahlen.
2. Unfälle sind grundsätzlich von der Polizei aufzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sowie des-sen Versicherung und, auf Anfrage, einer gegnerischen Versicherung sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, welche zur Schadensregulierung angefragt werden.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen verpflichtet sich der Auftragnehmer, bis zu 10 % des vereinbar-ten Honorars als Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs an den Auftrag-geber zu zahlen: der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Darüber hin-ausgehender Schaden, insbesondere durch Wegfall des Versicherungsschutzes, ist vom Auftragnehmer zu tra-gen. Sofern der Auftragnehmer einen Unfall schuldhaft verursacht, wird der Auftraggeber ihm gegebenenfalls entstandene Kosten dem Auftragnehmer gegenüber geltend machen.
4. Das Führen des Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand oder unter Einfluss sonstiger Drogen etc. kann zu ei-nem Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Für den Fall eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtung, das Fahrzeug ausschließlich ohne jedweder Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit zu führen, ver-pflichtet sich der Auftragnehmer, einen Betrag von € 1.500,00 als Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs an den Auftraggeber zu zahlen.
5. Etwaige Kosten, welche über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Vermieter gegenüber dem Auf-traggeber geltend gemacht werden, sind vom Auftragnehmer zu tragen, soweit sie nicht im Rahmen abgeschlos-sener Versicherungen gedeckt bzw. von einem Dritten erstattet werden.
6. Für die Einhaltung der am jeweiligen Ort geltenden verkehrsrechtlichen- und sonstigen gesetzlichen Vorschrif-ten im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer allein der Auftragnehmer verantwortlich. Ins-besondere ist die Voraussetzung für das Fahren eines Mietfahrzeuges eine am jeweiligen Ort gültige Fahrerlaub-nis. Der Verlust der Fahrerlaubnis - auch wenn nur vorübergehend - ist unverzüglich dem Auftraggeber mitzutei-len und das Führen eines Aktionsfahrzeuges sofort zu unterlassen.
7. Der Auftraggeber übernimmt keine Kosten von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
8. Miet- oder Promotion Fahrzeuge sind vollgetankt und von groben Verunreinigungen gesäubert unter Anferti-gung eines Übergabeprotokolls, welches unverzüglich an den Auftraggeber zu übergeben ist, zurückzugeben. Bei
Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Auftraggeber berechtigt, ihm entstehende Mehrkosten vom Honorar einzubehalten.
§ 6 Schweigepflicht, Wettbewerbsverbot
Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers sind in den AGBs geregelt und aufgeführt, diesen stimmt der Auf-tragnehmer mit Erhalt dieses Vertrages zu. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt wegen Forderungen gegen den Auftraggeber aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese Forde-rungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Sonstiges
Für Aktionen, bei welchen der Auftragnehmer mit offenen Lebensmitteln umgeht, ist ein Gesundheitszeugnis, ausgestellt vom Gesundheitsamt oder Amtsarzt, nach § 18 Abs I Bundesseuchengesetz zwingend vorgeschrie-ben.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieser Vertragsvereinbarung unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übri-gen Regelungen der Vertragsvereinbarung
§ 8 Honorare
Das vereinbarte Honorar wird binnen 28 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
Disclaimer/Datenschutzbestimmungen
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